Kosten Zahnersatz

Wird Zahnersatz benötigt, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung einen Anteil der Kosten, nämlich den so genannten Festzuschuss. Dabei wird für jeden Zahnbefund eine von den Krankenkassen als zweckmäßig befundene „Standardversorgung“ definiert, für die stets der gleiche Betrag als Zuschuss gezahlt wird. Doch wer bei Kronen, Brücken oder Prothesen mehr will als die Standardlösung, muss in der Regel kräftig zuzahlen.

Kosten Zahnersatz

Grundsätzlich setzen sich die Kosten für Zahnersatz folgendermaßen zusammen:

Zahnarzthonorar
+ Laborkosten (Kosten für die zahntechnische Anfertigung)
- Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse
- Ggf. Bonusansprüche
= Zu leistender Eigenanteil

Auch wenn Zahnersatz immer eine Einzelanfertigung ist, für die es keine allgemeingültige Preisliste geben kann, so lassen sich zumindest die Kosten für die Regelversorgung weitgehend eingrenzen: In den gesetzlichen Richtlinien sind mehr als 40 Einzelbefunde mit einem festgelegten Betrag für die vorgeschriebene Standardbehandlung katalogisiert. Der Festzuschuss der Krankenkassen beträgt 50% dieser Kosten. Zusätzlich können Bonusansprüche eingerechnet werden: wer regelmäßige Vorsorgetermine nachweist, kann seinen Festzuschuss um bis zu 30% erhöhen.

Entscheidend für die tatsächlichen Kosten ist der auf Basis des jeweiligen Befundes aufgestellte Heil- und Kostenplan, der von der Krankenkasse genehmigt werden muss.

Die folgenden Kostenbeispiele orientieren sich an der Regelversorgung. Die Beträge sind gerundete Durchschnittswerte in €.

Metallische
Vollkrone
Teilüberkronung Zahnbrücke
(1 fehlender Zahn)
Totalprothese
Oberkiefer
Zahnarzthonorar 140 € 170 € 320 € 260 €
Laborkosten 130 € 130 € 320 € 330 €
Gesamtkosten 270 € 300 € 640 € 590 €
Festzuschuss inkl. 30% Bonus 175 € 195 € 416 € 380 €
Eigenanteil 95 € 105 € 224 € 210 €

Quelle: Festzuschussrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Stand 31.12.2014

Der Vorteil des Festzuschusssystems liegt in der größeren Wahlfreiheit, was den Zahnersatz betrifft. Der Patient kann seinen Zuschuss für jede andere Therapieform einsetzen – vorausgesetzt, sie ist wissenschaftlich anerkannt. Das bedeutet allerdings, dass die Kosten für Zahnersatz erheblich höher ausfallen können, wenn eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgungsform gewählt wird. Das kann entweder eine ästhetisch anspruchsvollere Variante sein, z.B. eine Keramikverblendung anstelle einer rein metallischen Krone, oder eine andere, höherwertige Versorgungsform, z.B. ein Implantat anstelle einer Brücke. In diesen Fällen bleibt der Festzuschuss der Krankenkasse gleich, lediglich der Eigenanteil erhöht sich dadurch.

Bei Privatleistungen können Zahnärzte darüber hinaus höhere Gebührensätze veranschlagen. Im Unterschied zur Regelversorgung, bei der das Honorar festgelegt ist, kann bei Zusatzleistungen ein erhöhter Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Der 2,3-fache Gebühren¬satz entspricht dem durch¬schnitt¬lichen Schwierig¬keits¬grad. Zahn¬ärzte können Ihre Leistungen bis zum 3,5-fachen Satz abrechnen; nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Patienten sind sogar noch höhere Abrechnungssätze möglich.

Unser Tipp: Sind Sie unsicher, ob die von Ihrem Arzt veranschlagten Kosten für Zahnersatz bzw. für die Behandlung gerechtfertigt sind, lohnt sich das Einholen einer zweiten Meinung. Die Kassenärztliche Vereinigung hat für gesetzlich Versicherte ein Zweitmeinungsmodell entwickelt, bei dem Sie kostenlos eine fachlich fundierte zweite Meinung zu Ihrer Zahnersatzbehandlung einholen können. Dabei werden Ihr Heil- und Kostenplan eingehend geprüft, die vorgesehene Behandlung, die Kosten sowie die Leistungen der Krankenkasse erläutert und gegebenenfalls alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt.